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BGH, 13.05.1958 - 2 ARs 64/58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 11, 379
- NJW 1958, 1547
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.06.1955 - 3 ARs 68/55
Rechtsmittel
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- BGH, 14.12.1984 - 2 ARs 252/84
Ausschluss einer Gerichtsstandsbestimmung wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit - …
- BGH, 24.08.1962 - 2 ARs 54/62 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 16.12.1970 - 2 ARs 317/70
Bestimmung eines zuständigen Gerichtes hinsichtlich einer Wiederaufnahme eines …
Zwar kann ein Gerichtsstand nicht, wie die Antragstellerin und ihr folgend der Generalbundesanwalt meinen, nach § 9 der Verordnung für die Britische Zone über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (GVBl. S. 68) bestimmt werden: Für die Anwendung dieser Verordnung fehlt es an einer örtlichen Beziehung des Verurteilten oder seiner Mutter zur ehemaligen Britischen Zone (vgl. BGHSt 11, 379).
- BGH, 18.11.1965 - 2 ARs 365/65
Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
Deshalb ist auch der Bundesgerichtshof zu einer Zuständigkeitsbestimmung nicht ermächtigt (vgl. BGHSt 11, 379). - BGH, 10.02.1961 - 2 ARs 2/61
Rechtsmittel
Dies hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in dem Beschlüsse vom 13. Mai 1958 ausgesprochen (BGHSt 11, 379). - BGH, 02.07.1958 - 2 ARs 92/58
Rechtsmittel
Soweit der frühere 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 7, 360 und der erkennende Senat in einer nichtveröffentlichten Entscheidung eine andere Auffassung vertreten haben, wird daran nicht festgehalten(Beschluß vom 13. Mai 1958 - 2 ARs 64/58 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). - BGH, 18.11.1960 - 2 ARs 231/59
Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Zulassung von …
Wie der Senat in BGHSt 11, 379 und ergänzend in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüsse vom 15. Juli 1960 - 2 ARs 193/60 - entschieden hat, geben weder die Vorschriften des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes noch des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 noch des § 13 a StPO eine rechtliche Handhabe, ein Gericht der Bundesrepublik als zuständig für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu bestimmen, das durch Urteil eines in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands gelegenen Gerichts rechtskräftig abgeschlossen ist.